Das Gesetz selbst nennt Leistungsschutzechte „verwandte Schutzrechte“. Auch im Ausland werden diese Rechte oft als benachbarte Rechte (droits voisins, neighbouring rights) bezeichnet. Der Ausdruck Leistungsschutzrecht zeigt, dass hier besondere Leistungen geschützt werden sollen, die Begriffe „verwandte Schutzrechte“ und „Nachbarrechte“, dass es sich um dem Urheberrecht nahestehende, ähnliche oder vergleichbare Rechte handelt.
Diese Begriffe machen aber auch deutlich, dass sich Leistungsschutzrechte von Urheberrechten unterscheiden. Während Urheber neue Werke „schöpfen“, erbringen Leistungsschutzberechtigte im kulturellen Bereich angesiedelte, aber nicht schöpferische, Leistungen.
Was schützen Leisungsschutzrechte eigentlich?
Die Leistungsschutzrechte schützen im Prinzip zwei Gruppen von Leistungen: Solche, die „der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind“, und solche, „die im Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden“. Zur ersten Gruppe gehört der Schutz für Lichtbilder, zur zweiten Gruppe der Schutz für Tonträgerhersteller.
Die schutzfähigen Leistungen sind allerdings weit gestreut. Sie können in wesentlichen Investitionen, in der technischen und organisatorischen Leistung oder in der künstlerischen Interpretation liegen.
Abgesehen von § 72 UrhG, dem Schutz für Lichtbilder, wird bei allen Leistungsschutzrechte die Leistung der Vermittlung fremder Leistungen an die Öffentlichkeit geschützt. Vor allem Urheber sind auf solche Vermittlerleistungen angewiesen. So wird beispielsweise ein Musikstück erst dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt, dass es von einem Musiker gespielt wird. Der Komponist des Stücks erhält ein Urheberrecht am Musikwerk, der Musiker, der das Stück spielt, erhält ein Leistungsschutzrecht für seine konkrete Darbietung.
Welche Leistungsschutzrechte gibt es?
Die bekanntesten Leistungsschutzechte sind der
- Schutz für Lichtbilder nach § 72 UrhG
- Schutz für ausübende Künstler (§ 73 UrhG)
- Schutz für Presseverleger (§ 87 f UrhG)
- Schutz für Datenbankhersteller (§ 87 a UrhG).
Daneben gibt es aber auch
- Schutz der Veranstalter (§ 81 UrhG)
- Schutz nachgelassener Werke (§ 71 UrhG)
- Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG)
- Schutz des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG)
- Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG)
- Schutz des Filmherstellers (§ 94 UrhG).